Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen IKO Insulations GmbH
1.
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende und hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten schriftlich zu gestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis anderer, von unseren abweichenden Bedingungen des Bestellers haben. Durch Bestellung der Ware werden unser AGB durch den Besteller vorbehaltlos anerkannt. Alle Vereinbarungen, die zwischen IKO und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag niedergelegt.
Die Nichtigkeit oder Nicht-Durchsetzbarkeit einer in einem der Artikel dieser Bedingungen enthaltenen Bestimmung wird auf keinerlei Weise den durchsetzbaren Charakter der anderen Bestimmungen beeinträchtigen und die betroffene Bestimmung wird durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die der Absicht der Parteien möglichst gut nahekommt. Wir behalten uns das Recht vor, die Bedingungen zu ändern. Die Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten bleiben davon unberührt.
2. ANGEBOTE:
Unsere Angebote sind alle unverbindlich und deren Annahme durch den Käufer ist für IKO nur nach unserer schriftlichen Bestellbestätigung verbindlich. Angebote sind 30 lang Tage gültig, wenn im Angebot selbst nicht ausdrücklich anders angegeben. IKO hat immer das Recht, Bestellungen zu verweigern. Aufgegebene Bestellungen können durch IKO storniert werden, wenn die bestellten Güter nicht ausreichend auf Lager sind, ohne Anrecht auf Entschädigung für den Käufer.
3. AUFTRAGSANNAHME:
Alle Bestellungen müssen den gestellten Anforderungen in Bezug auf die in unseren Preislisten angegebenen Produktspezifikation, Mengen u. dergl. entsprechen. Pro Preisliste sind auch die Verpackungsmengen und etwaige Ausnahmen angegeben. Ohne richtige und vollständige Lieferadresse kann eine Bestellung nicht ausgeführt werden. Bei Baustellenlieferungen muss stets die Telefonnummer des Baustellenleiters angegeben werden.
4. AUFTRAGSÄNDERUNG / STORNO:
Stornos / Änderungen sind nur nach Rücksprache mit IKO möglich. Storno von „Make To Order Items“ sind nach deren Herstellung nicht möglich. Storno/Änderung eines Auftrages, wobei der Transporteur schon abgefahren ist, fällt unter die Regelung für Rücksendungen. Bei Storno / Änderung eines Auftrages binnen 48 Stunden vor der Lieferung werden die reellen Kosten, mindestens € 300, in Rechnung gestellt werden. Bei Storno von Aufträgen mehr als 3 Tagen vor der Lieferung behalten wir uns das Recht vor, die reellen Kosten, mindestens € 300, in Rechnung zu stellen. Das Aufschieben von Lieferterminen für Baustellenaufträge können wir bis 3 Tage vor der Lieferung flexibel anwenden. Akzeptierte Änderungen werden durch IKO schriftlich bestätigt.
5. PREISÄNDERUNG:
Alle in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind vorbehaltlich einseitiger Änderung (Erhöhung) infolge u.a. Preiserhöhung und/oder Knappheit der Rohstoffe, der IKO selbst unterliegt, angegeben. Auch kann IKO in einem solchen Fall die Lieferung aufschieben oder die Bestellung stornieren, ohne dass dies zu einer Entschädigung zu Lasten von IKO Anlass geben kann. Wenn IKO eine Preiserhöhung anwendet, hat der Kunde das Recht, die Bestellung ohne weitere Kosten zu stornieren.
6. LIEFERFRISTEN:
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nicht verbindlich, sondern stets ein Richtwert. Eine Überschreitung der Lieferfristen kann niemals zu irgendwelcher Entschädigung/Vergütung Anlass geben, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Auf jeden Fall werden die Fristen im Fall der höheren Gewalt (z.B. Brand, Frost, Sturm, Überschwemmung, Streik, Aufruhr, Krieg, Anschlag, Terrorismus, plötzlicher Anstieg der Rohstoffpreise, Nichtlieferung durch Lieferanten von IKO, usw. (nicht erschöpfend)) verlängert und unterliegen die Transporte externen Faktoren, wie Stauen, Straßenbaustellen, Pannen und sonstigen Katastrophen, sodass genaue Lieferzeiten nicht bestätigt werden können. Lieferungen können nicht zu einer bestimmten Uhrzeit erzwungen werden.
7. LIEFERFRISTEN und FRACHTKOSTEN:
Unsere Güter werden ausschließlich AB WERK (EXW) abgeliefert. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn die Lieferung durch IKO organisiert, oder als frachtfrei geliefert wird. Alle Preise sind in Euro und ohne MwSt..

Für alle Streitsachen, die sogar indirekt mit irgendwelchem Vertrag zwischen IKO und dem Kunden im Zusammenhang stehen, sind die Bonner Gerichte und Gerichtshöfe zuständig. Das deutsche Recht findet stets Anwendung. Die Parteien vereinbaren den Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens.
Die Lieferungen erfolgen gemäß geltenden CMR-Bedingungen. Alle Abweichungen bezüglich Mengen, Qualität, wie auch die Abfahrts- und Ankunftszeit müssen auf dem CMR/Versandschein angegeben und unterzeichnet werden. Beschädigung infolge des Transportes muss unmittelbar im CMR angegeben werden. Unsichtbarer Schaden ist spätestens 48 Stunden nach Lieferung zu melden. Lieferungen mit Selbstentlader (ohne Mehrkosten) sind stets im Bestellschein zu beantragen.
Abladen von Gütern: Wenn ein Lastkraftwagen mit bestellten Gütern am Bestimmungsort ankommt, wird davon ausgegangen, dass auch unmittelbar mit dem Entladen des Wagens begonnen wird. Wenn an eine andere Entladeadresse verwiesen wird, behält IKO sich das Recht vor, Kosten zu berechnen (€ 1,75 / km mindestens jedoch € 50). Als maximale Abladezeit für die für 1 Adresse bestimmten Güter gilt 1,0 Stunde.
Bei einer Abladezeit von mehr als 1 Stunden behält IKO sich das Recht vor, €75/Stunde zu berechnen.
8. HAFTUNG:
Ausschließlich der Käufer ist für die Wahl der bestellten Güter verantwortlich. Für Kontrolle oder Prüfung der Tauglichkeit des gewählten Produkts für den Zweck, den der Käufer vor Augen hat, stehen wir nicht ein. Wir garantieren nur für die Konformität des Produkts mit seinen technischen Merkmalen. Ein sichtbarer Mangel muss bei der Lieferung mitgeteilt werden, im gegenteiligen Fall gelten die Güter sowieso als endgültig angenommen und kann IKO nicht mehr für diese Mängel haftbar gemacht werden. Mit Ausnahme zwingender Vorschriften oder Vorschriften öffentlicher Ordnung oder bei einem bewiesenen absichtlichen und betrügerischen Fehler kann IKO nur für den direkten Schaden haftbar gemacht werden (ohne indirekten oder Folgeschaden), der aus unseren Verpflichtungen hervorgeht und maximal in Höhe des Betrags der bestellten, verkauften oder gelieferten Güter. Beschwerden bezüglich verborgener Mängel müssen binnen fünf Tagen nach Entdeckung oder nachdem diese vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, per Einschreiben an uns gemeldet werden unter Androhung des Verfalls und unter der Voraussetzung, dass die Handelsware nicht bearbeitet oder verändert wurde.
Sobald die gelieferten Materialien vor Meldung eines etwaigen Mangels verarbeitet wurden, gilt der Mangel als durch den Käufer akzeptiert. Unsere Haftung ist völlig ausgeschlossen, wenn der Schaden durch sowohl einen Mangel im Produkt als durch die Schuld der geschädigten Partei oder einer Person, für die diese verantwortlich ist, verursacht wurde.
9. RÜCKSENDUNGEN:
Materialien müssen unbeschädigt vor Ablauf der Haltbarkeitsfrist oder höchstens 3 Monate nach Empfang und in der ursprünglichen Verpackung unter der Bedingung einer üblichen Lagerung und eines üblichen Transports zurückgesandt werden. Rücksendungen sind nur nach vorheriger Rücksprache und Genehmigung der Verkaufsabteilung von IKO und mit Angabe der Nummer des Rücksendungsscheins möglich. Ohne Genehmigung der Rücknahme wird die Rücksendung verweigert oder nicht angenommen.
Für die Rücknahme werden 85 % + €150 der ursprünglichen Rechnungssumme in Abzug gebracht.
10. ZAHLUNGEN:
Soweit nicht anders bestimmt, gelten alle genannten Beträge stets in Euro und ohne MwSt., sowie jedwede Steuern oder Abgaben, die behördlicherseits auferlegt werden können. Alle Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder früher, wenn das Kreditlimit überschritten ist und sofern keine andere Frist vereinbart wurde, an unserem Sitz zahlbar. Bei verzögerter Zahlung ist von Rechts wegen und ohne dass hierzu eine vorherige „Inverzugsetzung“ erforderlich ist, eine vertragliche Pauschalentschädigung in Höhe von 10% der Rechnungssumme, mindestens aber € 150,00 Euro geschuldet, vorbehaltlich des Beweises eines größeren Schadens, wie auch Verzugszinsen zum Zinssatz entsprechend dem Gesetz vom 02.08.2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BS 7. August 2002). Im Fall verzögerter Zahlung sind wird berechtigt, alle laufenden Bestellungen oder Verkäufe oder noch durchzuführenden Lieferungen, Dienste oder sonstigen Leistungen aufzuschieben oder zu stornieren. Auch werden in diesem Fall alle Rechnungen unmittelbar fällig.
11. EIGENTUMSVORBEHALT:
Jedes bei uns bestellte oder von uns verkaufte oder gelieferte Gut bleibt unser ausschließliches Eigentum bis zur vollständigen Zahlung und Erfüllung aller aus diesem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen. Die Gefahr der verkauften Güter wird aber entsprechend Art. 4 übertragen. Bis dahin ist der Kunde nicht befugt, für welches Gut auch immer, ohne unsere vorherige Zustimmung an Dritte zu liefern, zu veräußern, zu verpfänden oder hierauf irgendwelches andere Recht zu begründen. Ist der Kunde in Verzug oder besteht begründete Furcht, dass er in Verzug geraten wird, sind wir berechtigt, die bestellten, verkauften oder gelieferten Güter beim Kunden oder bei jedweder Drittperson, die das Gut innehat – ohne gerichtliches Eingreifen – wegholen zu lassen. Der Kunde wird hierbei voll mitwirken, in Ermangelung dessen uns von ihm eine Pauschalentschädigung von 5% pro Tag des vom Kunden geschuldeten Betrages mit Wirkung ab dem Tag, an dem die Meldung erfolgt ist, geschuldet sein wird.
12. BEENDIGUNG:
Gerät die Zahlungsfähigkeit einer der Parteien in Gefahr, wie unter anderem wenn an einem Teil oder der Gesamtheit der Güter dieser Partei eine Sicherungs- oder eine Vollstreckungspfändung durchgeführt wird, beantragt die Partei Zahlungsaufschub oder hat sie diesen bekommen, ist sie offenkundig zahlungsunfähig oder hat sie die Zahlungen eingestellt, hat die Widerpartei jederzeit das Recht, entweder Zahlungsgarantien oder andere Sicherheiten zu fordern. Die Partei, die die Garantie oder die Sicherheit fordert, hat, wenn die andere Partei hierüber in Verzug bleibt, das Recht, ohne weitere Mahnung oder „Inverzugsetzung“ den Vertrag ab sofort und von Rechts wegen einseitig per Einschreiben zu lösen oder auszusetzen. IKO hat jederzeit das Recht, jede Lieferung einzustellen, wenn der Kreditversicherer seine Deckung für den Kunden widerruft, in welchem Fall der Vertrag zwischen den Parteien als gelöst betrachtet werden kann.
13. GERICHTSSTAND:
Für alle Streitsachen, die sogar indirekt mit irgendwelchem Vertrag zwischen IKO und dem Kunden im Zusammenhang stehen, sind die Bonner Gerichte und Gerichtshöfe zuständig. Das deutsche Recht findet stets Anwendung. Die Parteien vereinbaren den Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens.