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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen IKO Insulations GmbH

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
    2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie über sonstige von uns erbrachte Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
    4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgeblich.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen, bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
    6. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses selbst. Mündliche Abreden, Zusagen oder Zusicherungen unserer Vertreter, die von diesen Bedingungen oder vom Vertragstext abweichen, sind nur wirksam, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.
  2. Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang anzunehmen.
    3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware zustande.
    4. Angaben in Katalogen, Preislisten, Datenblättern, Produktinformationen, technischen Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Werbeunterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. Muster, Proben und Produktabbildungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Anschauung, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.
    5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Datenblättern, Produktinformationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zugänglich gemacht werden, sofern sich die Weitergabe nicht aus dem Vertragszweck zwingend ergibt.
  3. Preise
    1. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
    2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk. Kosten für Verpackung, Transport, Fracht, Versicherung, Zölle, Entladung, Kran- oder Staplergestellung, Baustellenanlieferung und sonstige Nebenleistungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    3. Bei Verträgen mit vereinbarter Lieferung oder Leistung später als vier Wochen nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche, für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Verpackungs-, Transport- oder Logistikkosten, unvorhersehbar und nicht nur unerheblich verändern. Kostensteigerungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Wir werden dem Kunden eine Preisänderung in Textform mitteilen und die maßgeblichen Gründe darlegen.
    4. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent des ursprünglich vereinbarten Nettopreises der betroffenen Lieferung, ist der Kunde berechtigt, den von der Preiserhöhung betroffenen Teil des Vertrages innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung in Textform zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  4. Abrufaufträge und Mengen
    1. Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, uns Abrufe rechtzeitig und in einer Form zu erteilen, die eine ordnungsgemäße Disposition, Produktion und Lieferung ermöglicht.
    2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind bei Abrufaufträgen die Gesamtmenge und der voraussichtliche Abrufzeitraum verbindlich. Erfolgen Abrufe nicht rechtzeitig, sind wir nach vorheriger angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Ware einzulagern und dem Kunden die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten zu berechnen oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
    3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  5. Lieferung, Lieferfristen und Selbstbelieferungsvorbehalt
    1. Von uns genannte Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Richtwerte.
    2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, insbesondere die Beibringung erforderlicher Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben und gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen oder Sicherheiten, ordnungsgemäß erfüllt hat.
    3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung des Kunden ist erforderlich, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise auf eine Mahnung verzichtet werden kann.
    4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energie- oder Rohstoffmangel, erhebliche Störungen von Transportwegen, Störungen in der Lieferkette sowie die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben.
    5. Soweit solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Lieferfristen und verschieben sich Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
    6. Wir werden den Kunden über den Eintritt und das voraussichtliche Ende solcher Umstände unverzüglich informieren.
  6. Lieferort, Versand, Gefahrübergang, Entladung
    1. Lieferort ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unser Werk oder Lager.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung organisieren, die Versandkosten übernehmen oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
    3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
    4. Soweit eine Lieferung an eine Baustelle oder sonstige Anlieferstelle vereinbart ist, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferstelle mit geeignetem Fahrzeug erreichbar ist und die Ware unverzüglich ordnungsgemäß und sicher entladen werden kann. Wartezeiten und Mehraufwendungen, die auf Umständen in der Sphäre des Kunden beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.
    5. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Anlieferstelle für das eingesetzte Fahrzeug rechtzeitig und gefahrlos erreichbar ist und die Entladung unter Beachtung der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und unfallverhütungsrechtlichen Vorgaben erfolgen kann. Mehrkosten und Schäden, die auf unzutreffenden Angaben zur Anlieferstelle oder auf fehlender Entladebereitschaft beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.
    6. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt für die Entladung je Anlieferstelle eine entgeltfreie Entladezeit von bis zu einer Stunde ab Ankunft des Fahrzeugs. Darüberhinausgehende, vom Kunden zu vertretende Warte- oder Entladezeiten sowie Umleitungen, Zusatzfahrten oder Fehlanfahrten können gesondert nach unserem üblichen Aufwand abgerechnet werden.
  1. Verpackung, Rücknahme von Verpackungen, Paletten
    1. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    2. Mehrwegverpackungen, Paletten und sonstige Leihträger sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und auf Verlangen unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Beschädigte oder verlorene Leihträger sind vom Kunden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, sofern er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
  2. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat uns rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, technischen Spezifikationen, Mengenangaben, Abrufe, Lieferanschriften und Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen.
    2. Bei Baustellenlieferungen hat der Kunde insbesondere eine zutreffende und vollständige Lieferanschrift, den Ansprechpartner vor Ort und dessen Erreichbarkeit sowie etwaige Anlieferbesonderheiten rechtzeitig mitzuteilen.
    3. Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf anerkannte Saldoforderungen, soweit Forderungen gegen den Kunden in laufende Rechnung eingestellt werden.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, auf die Vorbehaltsware erfolgen.
    3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine sonstige wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Die nachfolgenden Abtretungen und Rechtsübertragungen dienen unserer Sicherung.
    4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherungshalber die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an.
    5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart ist, tritt der Kunde uns denjenigen Teil der Gesamtforderung mit Vorrang vor der übrigen Forderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
    6. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, tritt er uns bereits jetzt sicherungshalber die Forderung in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm gegen seinen Auftraggeber aus der Verwendung der Vorbehaltsware zusteht. Wir nehmen die Abtretung an.
    7. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesem Fall hat uns der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
    8. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
    9. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder eines Dritten verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt seine Ansprüche, die ihm aus der Verbindung oder Vermischung zustehen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Übertragung an. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware.
    10. Der Kunde verwahrt die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns. Er hat sie pfleglich zu behandeln und, soweit branchenüblich oder angezeigt, zum Neuwert und im Übrigen angemessen gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
    11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fälligen Forderungen nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    12. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
    13. Bei Lieferungen in andere Staaten als die Bundesrepublik Deutschland gilt der vorstehende Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass, soweit das Recht des Belegenheitsstaates der Ware oder ein sonst maßgebliches ausländisches Recht einzelne Formen des Eigentumsvorbehalts, der Forderungsabtretung, der Verarbeitungsklausel, der Verbindungsklausel oder sonstiger vereinbarter Sicherungsrechte nicht zulässt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, diejenige Sicherung als vereinbart gilt, die dem wirtschaftlichen Sicherungszweck am nächsten kommt und nach dem betreffenden Recht wirksam begründet werden kann.
    14. Der Kunde ist verpflichtet, bei Auslandslieferungen alle Maßnahmen zu treffen und an allen Handlungen mitzuwirken, die nach dem Recht des Bestimmungslandes oder des Belegenheitsstaates erforderlich oder zweckmäßig sind, um den Eigentumsvorbehalt oder eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherheit wirksam zu begründen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Mitteilungen, Registrierungen, Hinterlegungen, besondere Formvereinbarungen und sonstige Mitwirkungshandlungen. Soweit hierdurch Kosten entstehen, trägt diese der Kunde, sofern die Maßnahme in seinem Interesse oder aufgrund der von ihm bestimmten Lieferstruktur erforderlich ist.
  4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
    1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Betrages auf unserem angegebenen Konto.
    3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den gesetzlichen Verzugsschaden geltend zu machen.
    4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern und dadurch die Bezahlung unserer offenen Forderungen zu gefährden, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Kunde einem entsprechenden Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
    5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann zudem nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Stornierungen, Änderungen und Rücksendungen
    1. Änderungen oder Stornierungen von Bestellungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
    2. Bei kundenseitig veranlassten Änderungen oder Stornierungen sind wir berechtigt, die bis zum Zugang der Änderung oder Stornierung bereits entstandenen und nachweisbaren Kosten sowie den hierdurch verursachten zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Hierzu können insbesondere Beschaffungs-, Produktions-, Lager-, Dispositions-, Transport- und Verwaltungskosten gehören.
    3. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Voraussetzung für eine Rücknahme ist, dass die Ware unbenutzt, unbeschädigt, in originaler und verkaufsfähiger Verpackung sowie noch uneingeschränkt verkehrs- und lagerfähig ist.
    4. Bei genehmigten Rücksendungen können wir die uns tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten, insbesondere für Rücktransport, Prüfung, Wiedereinlagerung, Aufarbeitung und etwaige Wertminderung, berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
    5. Sonderanfertigungen, projektbezogen hergestellte Ware, Ware mit begrenzter Resthaltbarkeit oder bereits disponierte beziehungsweise in Produktion befindliche Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigen.
  6. Beschaffenheit der Ware, technische Angaben und Verwendung
    1. Maßgeblich für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Produktspezifikationen, technischen Datenblätter und Leistungsbeschreibungen.
    2. Angaben zur Eignung oder Verwendung der Ware beziehen sich nur auf die ausdrücklich vereinbarte Anwendung. Der Kunde bleibt für die Prüfung verantwortlich, ob die Ware für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck, die konkrete Konstruktion, den vorgesehenen Aufbau sowie die beabsichtigte Verarbeitung geeignet ist.
    3. Anwendungstechnische Hinweise, Produktinformationen und Verarbeitungsempfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Sie entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, die Ware vor Verwendung auf Eignung für den konkreten Einsatzzweck zu prüfen und die einschlägigen technischen Regeln, Zulassungen, Normen und Verarbeitungsvorschriften einzuhalten.
    4. Der Kunde ist verantwortlich für die Prüfung, ob die gelieferte Ware im konkreten Bauvorhaben, insbesondere im Hinblick auf Statik, Brandschutz, Bauphysik, Feuchteschutz, bauordnungsrechtliche Anforderungen, Systemkompatibilität und die vorgesehene Verarbeitung, verwendet werden darf und geeignet ist. Dies gilt auch dann, wenn wir anwendungstechnische Hinweise erteilen.
  7. Sachmängel
    1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die ausdrücklich vereinbarten Produktspezifikationen und die von uns zur Verfügung gestellten technischen Datenblätter. Öffentliche Äußerungen, Werbung oder sonstige Werbeaussagen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
    3. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    4. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware.
    5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar oder von uns verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
    8. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Lagerung, Nichtbeachtung von Verarbeitungs- oder Sicherheitshinweisen oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind.
    9. Werden gelieferte Produkte vor Anzeige eines erkennbaren Mangels weiterverarbeitet, verbunden, vermischt, eingebaut oder sonst verwendet, gilt dies als Genehmigung der Ware im Hinblick auf den erkennbaren Mangel. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  8. Rechtsmängel
    1. Für Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist.
    2. Soweit Dritte wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Ansprüche gegen den Kunden erheben, ist der Kunde verpflichtet, uns hierüber unverzüglich in Textform zu informieren und uns, soweit rechtlich zulässig, die alleinige Abwehr dieser Ansprüche zu überlassen. Der Kunde darf Ansprüche Dritter ohne unsere vorherige Zustimmung nicht anerkennen.

 

  1. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Werden gelieferte Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und verursachen dadurch Mängel an dem Bauwerk, beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Satz 1 fünf Jahre ab Ablieferung der Ware; § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB bleibt insoweit unberührt.
    2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen und längere gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Haftung
    1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
    2. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.
    3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
    4. Im Übrigen ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
  3. Höhere Gewalt und Vertragsanpassung
    1. Führen Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände zu einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen der Vertragsdurchführung, werden die Parteien auf Verlangen einer Partei in angemessene Gespräche über eine interessengerechte Anpassung des Vertrages eintreten.
    2. Gesetzliche Rechte der Parteien, insbesondere nach § 313 BGB, bleiben unberührt.
  4. Exportkontrolle, Sanktionen und Compliance
    1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos, Sanktionen oder sonstige gesetzliche Verbote entgegenstehen.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferten Waren nicht unter Verstoß gegen anwendbare exportkontrollrechtliche oder sanktionsrechtliche Vorschriften weiterzuveräußern, auszuführen oder sonst zu verwenden.
    3. Verstößt der Kunde gegen solche Vorschriften oder besteht ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes, sind wir berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  5. Vertraulichkeit
    1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen, insbesondere Preisgestaltungen, Konditionen, Kalkulationen, Produktunterlagen und projektspezifische Informationen, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform offenzulegen, soweit die Offenlegung nicht zur Vertragsdurchführung zwingend erforderlich oder gesetzlich geboten ist.
    2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden.
    3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren fort.
  6. Datenschutz
    1. Soweit wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten verarbeiten, erfolgt dies nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
    2. Soweit erforderlich, schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung oder zu sonstigen datenschutzrechtlich erforderlichen Themen.
  7. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Bonn. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  8. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    2. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.